§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- FG Münster, 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO
- BFH, 14.05.2013 – VII R 36/12(Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)Zitiert von 2
- BFH, 03.08.2012 – VII B 40/11Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im Rechtsbehelfsverfahren
- BFH, 11.04.2001 – VII B 304/00Prozesskostenhilfe: Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BGH, 20.03.2014 – VII ZB 64/13Formerfordernis für den Antrag der Finanzverwaltung auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
- BGH, 06.02.2014 – VII ZB 37/13Zwangsvollstreckungsverfahren: Vordruckformularzwang für einen Antrag eines durch das Finanzamt vertretenen Gläubigers auf Erlass einer richterlichen DurchsuchungsanordnungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- FG Hamburg, 17.11.2015 – 4 V 121/15Zitiert von 1
- VG Köln, 28.01.2009 – 23 K 5501/07Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.