§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen
Stand: 13.04.2025
Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 295 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 19.12.2025 – 4 V 2500/25 AO
- BFH, 14.05.2013 – VII R 36/12(Haftung des Betriebsübernehmers bei Unpfändbarkeit gemäß § 295 AO, § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)Zitiert von 2
- BFH, 03.08.2012 – VII B 40/11Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im Rechtsbehelfsverfahren
- BFH, 11.04.2001 – VII B 304/00Prozesskostenhilfe: Voraussetzungen des Feststellungsinteresses bei Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BFH, 30.01.1990 – VII R 97/89Zitiert von 1
- BGH, 20.03.2014 – VII ZB 64/13Formerfordernis für den Antrag der Finanzverwaltung auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
Zuletzt entschieden
- BSG, 04.06.2025 – B 7 AS 17/24 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt - Vorliegen eines Durchsetzungsverwaltungsaktes iS des § 52 Abs 1 SGB 10 - fruchtlose Pfändung)Zitiert von 1
- FG Hamburg, 17.11.2015 – 4 V 121/15Zitiert von 1
- BGH, 06.02.2014 – VII ZB 37/13Zwangsvollstreckungsverfahren: Vordruckformularzwang für einen Antrag eines durch das Finanzamt vertretenen Gläubigers auf Erlass einer richterlichen DurchsuchungsanordnungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 295 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.